Abfindung

Das erste Angebot ist selten das letzte Wort – wir verhandeln für Sie nach.

Abfindung – Mehr herausholen, als angeboten wird.

Das erste Angebot des Arbeitgebers ist selten das letzte Wort. Wir verhandeln Ihre Abfindung auf Augenhöhe und wissen, wo Spielraum besteht – und wo nicht.

Kein gesetzlicher Anspruch – aber viel Verhandlungsspielraum

Ein automatischer Anspruch auf Abfindung besteht im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich nicht. Ausnahmen gelten, wenn ein Sozialplan besteht, der Tarifvertrag eine Abfindung vorsieht oder das Gericht nach einer Kündigungsschutzklage eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung ausspricht.

In der Praxis wird die Abfindung jedoch häufig ausgehandelt – besonders dann, wenn eine Kündigung angreifbar ist und der Arbeitgeber ein langwieriges Gerichtsverfahren vermeiden möchte.

Wie hoch ist eine übliche Abfindung?

Als Faustformel gilt: ein halbes bis ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Diese Formel ist jedoch nur ein Ausgangspunkt – je nach Fehlerquote der Kündigung, Betriebszugehörigkeit, Alter und Arbeitsmarktlage kann deutlich mehr erzielt werden.

Steuerliche Besonderheiten

Abfindungen sind steuerpflichtig, können aber unter bestimmten Voraussetzungen nach der sogenannten Fünftelregelung günstiger versteuert werden. Der Auszahlungszeitpunkt kann steuerlich relevant sein. Wir empfehlen, vorab einen Steuerberater hinzuzuziehen.

Aufhebungsvertrag als Alternative

Abfindungen werden häufig im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart. Dabei sind die Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld (Sperrzeit, Ruhenszeitraum) zu berücksichtigen – dies klären wir mit Ihnen vor Vertragsunterzeichnung.

Häufige Nachfragen

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