Pflichtteil – Ihr Mindestanteil am Nachlass.
Auch wer testamentarisch übergangen wurde, kann Ansprüche haben. Der Pflichtteil schützt nahe Angehörige vor vollständiger Enterbung – wir setzen ihn durch oder helfen Ihnen, sich gegen überhöhte Forderungen zu verteidigen.
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht, selbst wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Pflichtteilsberechtigt sind Kinder, der Ehegatte sowie – wenn keine Kinder vorhanden sind – die Eltern des Verstorbenen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist als Geldanspruch gegen die Erben zu verstehen – nicht als Anteil am Nachlassvermögen selbst.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Wer in den letzten zehn Jahren vor dem Tod Vermögen verschenkt hat, kann damit den Pflichtteil nicht vollständig aushöhlen. Schenkungen innerhalb dieser Frist werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet – mit einem jährlichen Abschlag von zehn Prozent. Wir prüfen, ob in Ihrem Fall Ergänzungsansprüche bestehen.
Pflichtteilsverzicht
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kann auf den Pflichtteil verzichtet werden – dies muss notariell beurkundet werden und geht häufig mit einer Abfindung einher.
Auskunftsanspruch
Pflichtteilsberechtigte haben einen Anspruch auf vollständiges Nachlassverzeichnis und Wertermittlung. Wird dieser verweigert, können wir ihn gerichtlich durchsetzen.
Was Mandanten fragen:
- Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren – beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall bekannt wurde.
- Kann der Pflichtteil vollständig entzogen werden?
Nur in sehr engen gesetzlichen Ausnahmefällen, z.B. bei schweren Straftaten gegen den Erblasser. Die Voraussetzungen sind hoch und müssen im Testament begründet werden.
- Ich wurde als Erbe eingesetzt, aber mein Geschwister fordert den Pflichtteil – was nun?
Als Erbe sind Sie zur Auskunft über den Nachlass verpflichtet und schulden ggf. eine Geldzahlung. Wir prüfen, ob die Forderung berechtigt ist und in welcher Höhe.
- Was passiert, wenn der Nachlass nicht ausreicht, um den Pflichtteil zu bezahlen?
Sie können Stundung beantragen oder – in Ausnahmefällen – die Unzumutbarkeit geltend machen. Wir beraten Sie zu den Optionen.
- Kann ich meinen Pflichtteilsanspruch verkaufen?
Ja – Pflichtteilsansprüche sind abtretbar. In manchen Fällen kann ein Forderungsaufkäufer eine Option sein, wenn eine schnelle Liquidität gewünscht wird.
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