Aufhebungsvertrag – Nur unterschreiben, was Sie verstehen.
Ein Aufhebungsvertrag klingt einvernehmlich – ist es aber nicht immer. Bevor Sie unterschreiben, sollten Sie wissen, worauf Sie sich einlassen. Wir prüfen jeden Vertrag und verhandeln nach.
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu einem vereinbarten Zeitpunkt. Anders als bei einer Kündigung verzichten Sie damit auf die Möglichkeit, die Beendigung gerichtlich anzufechten. Das hat Vor- und Nachteile – und wird vom Arbeitgeber oft bewusst eingesetzt, um rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen.
Risiken, die oft übersehen werden
Das größte Risiko eines Aufhebungsvertrags ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wer das Arbeitsverhältnis selbst beendet oder wesentlich dazu beiträgt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Auch kann das Arbeitslosengeld ruhen, wenn die vereinbarte Beendigung vor Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist liegt.
Darüber hinaus werden im Aufhebungsvertrag häufig Ansprüche pauschal ausgeschlossen – Resturlaub, Überstunden, Boni oder Provisionen. Was nicht ausdrücklich geregelt ist, kann später schwer durchzusetzen sein.
Was sollte geregelt sein?
Ein vollständiger Aufhebungsvertrag enthält Regelungen zu Beendigungsdatum, Abfindung, Freistellung, Resturlaub, Überstunden, Zeugnis, Wettbewerbsverboten, Rückgabe von Arbeitsmitteln und dem Ausschluss weiterer gegenseitiger Ansprüche. Wir prüfen, ob alle relevanten Punkte geregelt sind – und zu Ihren Gunsten.
Dürfen Sie Bedenkzeit verlangen?
Ja – Sie sind nicht verpflichtet, sofort zu unterschreiben. Verlangen Sie immer ausreichend Bedenkzeit und nutzen Sie sie für eine anwaltliche Prüfung.
Häufige Fragen
- Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld?
Grundsätzlich ja – aber die Agentur für Arbeit verhängt häufig eine Sperrzeit von zwölf Wochen. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Wir können prüfen, ob Ausnahmen möglich sind.
- Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Nein – ein Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen besteht nicht. Nur in Ausnahmefällen (Anfechtung wegen Drohung oder arglistiger Täuschung) kann der Vertrag rückgängig gemacht werden.
- Was passiert mit meinem Resturlaub?
Resturlaub sollte im Aufhebungsvertrag geregelt sein – entweder durch Freistellung oder Abgeltung. Fehlt eine Regelung, besteht ein Risiko, dass der Anspruch im Streit endet.
- Darf der Arbeitgeber mich unter Druck setzen, sofort zu unterschreiben?
Nein – Sie haben das Recht auf Bedenkzeit. Unterschreiben Sie niemals unter Druck. Ein unter Drohung abgeschlossener Aufhebungsvertrag kann anfechtbar sein.
- Gilt ein Wettbewerbsverbot aus dem Aufhebungsvertrag?
Nur wenn es ausdrücklich vereinbart und mit einer Karenzentschädigung von mindestens 50 % des zuletzt bezogenen Gehalts verbunden ist. Ohne Entschädigung ist das Verbot in der Regel unverbindlich.
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