Kündigung

Drei Wochen Zeit, zu handeln – wir prüfen Ihre Kündigung sofort.

Kündigung – Drei Wochen, die entscheiden.

Eine Kündigung ist selten überraschend – aber die Frist zur Gegenwehr ist es: Nur drei Wochen bleiben, um rechtlich zu handeln. Wir prüfen Ihre Kündigung sofort und sagen Ihnen klar, was möglich ist.

Ist Ihre Kündigung wirksam?

Nicht jede Kündigung ist rechtlich wirksam. Häufige Fehler des Arbeitgebers: fehlende oder falsche Schriftform, fehlende Betriebsratsanhörung, unzureichende Begründung bei betriebsbedingten Kündigungen oder Sozialwidrigkeit bei der Auswahl der zu kündigenden Person. Wir prüfen Ihre Kündigung auf all diese Punkte.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Bei der ordentlichen Kündigung gilt die vertraglich oder gesetzlich vereinbarte Kündigungsfrist. Die außerordentliche (fristlose) Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus und muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes ausgesprochen werden – andernfalls ist sie unwirksam.

Kündigungsschutzklage

Wenn Sie die Kündigung anfechten möchten, muss die Klage innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist ist absolut – wird sie versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, unabhängig davon, wie fehlerhaft sie war. 

Ziel: Weiterbeschäftigung oder Abfindung

Nicht immer ist das Ziel die Rückkehr in den Betrieb. Häufig wird im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht eine Einigung mit Abfindung erzielt, die für beide Seiten akzeptabel ist. Wir beraten Sie, welche Option in Ihrer Situation sinnvoller ist.

Was Sie wissen sollten:

  • Gilt der Kündigungsschutz für mich?

    Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern und für Arbeitnehmer mit mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Sonderkündigungsschutz besteht u.a. für Schwangere, Elternzeitler, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder.

  • Muss ich bei einer Kündigung sofort reagieren?

    Ja – die Dreiwochenfrist beginnt mit Zugang der Kündigung. Warten Sie nicht ab, ob sich etwas ergibt.

  • Was gilt als Zugang der Kündigung?

    Die Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie so in Ihren Machtbereich gelangt ist, dass Sie sie unter normalen Umständen lesen konnten – also z.B. bei Einwurf in den Briefkasten.

  • Kann ich während der Kündigungsfrist freigestellt werden?

    Ja – eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung ist zulässig. Urlaubsansprüche werden dabei häufig verrechnet, was nicht immer rechtmäßig ist.

  • Was ist eine Änderungskündigung?

    Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig die Fortsetzung zu geänderten (meist schlechteren) Bedingungen an. Auch dagegen kann Klage erhoben werden.

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